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Sachsenspiegel 6

fol. 57v (Lnr. 2-4)

Text:

fol. 57v (Lnr. 2-4)Is en si das ein phaffe odir ein wip des riches / gut in kore unpha. und den herschilt dar ab / habe. das gut mugen si lien. und deme gute / volgen an einen anderen herren. Burg len abir / und kirchen und alle lien da ein man deme riche / nicht phlichtig en is ab zu dinende. das mag / phaffe lien. und wip. alleine en habn si des her / schildes nicht. und deme mag man volgen an einen / anderen herren. CC iii /Der man sal phlichtig sime herren hulde tun / und sweren das he im also getruwe. und / also holt si. alse durch recht. ein man sime herren / sulle di wile he sin man wesin will. und sin gut / haben will. die wile hes nicht en tut so en mag he / nymandes gezug sin an lenrechte. he sal ouch / sinen herren mit worten. und mit tat eren. wo hebi / im is. und uf sten kegen im. und en lasin vorgen. / Des riches dinst das C iiii / dem manne geboten wirt mit urteiln se / chs wochen vor dem tage. e. he varen sulle / und im das gekundiget wirt das is zwene / man des herren horen. das sal he dinen bi phlich / tig binnen duczschir zungen di romischeme / riche undir tan is Alle die aber inoster / halp der sale belent sin. dy suln dinen zu / polen. Sechs wochen sal der man dinen / sime herren bi siner kost. sechs wochen vor. / unde sechs wochen nach sal he des riches / vride habn. unde schat rowe so das ym kein / sin herre zu lenrechte

Übersetzung:

Es sei denn, daß ein Pfaffe oder eine Frau durch eine Wahl Reichsgut empfängt und dadurch den Heerschild erlangt; dieses Gut können sie verleihen, und mit diesem Gut können sie auch an einen anderen Herrn folgen. Burglehen aber und Kirchenlehen und alle Lehen, von denen ein Mann dem Reiche keinen Dienst schuldet, die können Pfaffe und Frau verleihen, auch wenn sie keinen Heerschild haben, und mit diesem (Lehen) kann man auch an einen anderen Herrn folgen. Kapitel III. Der Mann soll pflichtgemäß seinem Herrn huldigen und schwören, daß er ihm treu und ergeben sei, wie es von Rechts wegen ein Lehensmann seinem Herrn sein soll, solange er sein Lehensmann und sein Lehensgut von ihm haben will; wenn er dies aber nicht tut, so kann er niemandes Zeuge sein im Lehensgericht. Er soll auch seinem Herrn mit Wort und Tat Ehre erweisen, wenn er bei ihm ist, und aufstehen vor ihm und ihm den Vortritt lassen. Kapitel IV. Der Reichsdienst, der dem Mann durch Urteil geboten wird sechs Wochen vor dem Tag, an dem er ausziehen soll, und der ihm so verkündet wird, daß er pflichtgemäß zu leisten im Lande deutscher Zunge, das dem römischen Reiche untertan ist. Alle aber, die östlich der Saale belehnt sind, sollen in Polen den Dienst leisten. Sechs Wochen muß der Lehensmann seinem Herrn auf eigene Kosten dienen, und sechs Wochen vorher und nachher soll er den Frieden des Reiches und Ruhe vom Lanzendienst haben, so daß ihn keiner seiner Herren zum Lehensgericht

Beschreibung:

1. Bildstreifen

Der 1. Bildstreifen ist durch die rote Initiale "I" mit dem daneben stehenden Text verbunden (4 Zeilen). Dargestellt sind die Belehnung einer Frau und eines Geistlichen durch den König (rechte Bildhälfte) sowie die Unterbelehnung an zwei Männer durch eine Frau und einen Geistlichen. Ganz rechts thront der König mit goldenem Gewand, Lilienkrone und Lilienzepter. Die Beine, welche mit roten Beinkleidern überzogen sind, hält er in Schienbeinhöhe gekreuzt. Vor ihm knien eine Frau und ein Geistlicher, welche mit der rechten Hand das Zepter berühren, mit dem die Belehnung mit Reichsgut vorgenommen wird. Ihre linke Hand hält jeweils einen Schild, womit das Innehaben eines Heerschildes symbolisiert wird. Die Frau ist mit einem Schleier gekennzeichnet, während der Geistliche an der Tonsur erkennbar ist.In der linken Bildhälfte fungieren Frau und Geistlicher als Personen, welche das Lehen an zwei Männer weiterverleihen. Die Männer knien vor beiden und geloben mit ihren Händen, die in den Händen der Frau und des Geistlichen liegen, Treue. Die Schilde sind in Schulterhöhe angeordnet.

2. Bildstreifen:

Die nächsten 6 Zeilen des Textes verweisen mit einem goldenen, rot konturierten "B" auf den 2. Bildstreifen und umgekehrt. Dargestellt ist die Belehnung mit einer Burg (Burglehen) und mit einer Kirche (Kirchenlehen). In der rechten Bildhälfte erfolgt die Belehnung mit dem Kirchenlehen durch einen Geistlichen und eine Frau an einen knienden Geistlichen. Als Investitursymbol dient ein großer Kirchenschlüssel, welcher dem Lehensempfänger übergeben wird. In der linken Bildhälfte belehnen ein Geistlicher und eine Frau einen knienden Mann mit einer Burg. Sowohl die Kirche als auch die Burg sind als Gegenstände der Belehnung abgebildet. Als Details an der Burgen fallen das Burgtor, der Turm und Pallas bei der Darstellung der Kirche Turm, Schiff, Apsis, Kreuz und Wetterhahn auf. Bei der Belehnung mit der Burg ist deutlich das Ineinanderlegen der Hände zu sehen. Da Burg- und Kirchenlehen nicht zum königlichen Heeresdienst verpflichten, können sie auch von Frauen und Geistlichen vergeben werden (so der daneben stehende Text).

3. Bildstreifen:

Der 3. Bildstreifen verweist mit einem goldenen, rot konturierten Buchstaben "D" in den Text. In der linken Bildhälfte sind ein Lehensmann und ein Lehensherr dargestellt. Der sitzende Lehensherr ist durch das Herrenschapel, dessen Reifen aus Gold besteht, charakterisiert. Vor ihm steht ein Lehensmann der mit der rechten Hand über einem Reliquienbehältnis aus Gold schwört und so dem Herrn seine Huldigung entgegenbringt. Auch die rechte Bildhälfte zeigt Lehensherrn und Lehensmann. Das Schapel des Lehensherrn, welcher mit der linken Hand einen Hauspfosten umfaßt, ist nur noch schwach erkennbar. Der Lehensmann läßt seinem Herrn im Haus den Vortritt (Gebärde mit der linken Hand). Mit der rechten Hand deutet er an, daß seine Huldigung das Haus mit einschließt.

4. Bildstreifen:

Die Szene des 4. Bildstreifens ist mit einem goldenen, blau konturierten Buchstaben "D" gekennzeichnet, welches die Zugehörigkeit zu der entsprechenden Stelle in der Textkolumne deutlich macht. Dargestellt ist in der rechten Bildhälfte das Aufgebot zum Reichsdienst. Der sitzende König mit Krone und Zepter erläßt das Aufgebot an den vor ihm knienden Herrn mit Schapel und auf die Erde gestütztem blanken Schwert. In der linken Bildhälfte bietet nun der Lehensherr seinerseits seinen gerüsteten und knienden Vasallen mit nach unten gerichtetem blanken Schwert zur Heerfahrt auf. Seine rechte Hand umfaßt den Griff des schräg nach oben gerichteten blanken Schwertes, während die linke Hand den Befehlsgestus aufweist. Neben dem Lehensherrn sind zwei Männer erkennbar, welche das Aufgebot entsprechend dem Text bezeugen müssen. Die beiden Ziffern VI stehen für die Zeit von 6 Wochen. Diese Frist muß von Verkündung des Aufgebots bis zum Beginn der Heerfahrt gewahrt werden. Sowohl Lehensherr als auch Lehensmann versprechen mit Aufmerksamkeitsgestus, ihrer Pflicht nachzukommen.

5. Bildstreifen:

Der letzte Bildstreifen weist ein blaues "A" auf, das zu der entsprechenden Textstelle führt. Die Darstellung bezieht sich auf die Modifizierung des Reichsdienstes für Lehensleute östlich der Saale. Der Fluß selbst ist etwa in der Mitte des Bildstreifens bandförmig dargestellt. In der rechten Bildhälfte wird ein gerüsteter Vasall östlich der Saale vom König belehnt. Die linke Hälfte des Bildes zeigt einen kämpfenden Vasallen mit erhobenem Schwert. Er schlägt auf drei sitzende Personen ein, welche für die slawischen Völker östlich der Saale stehen. Die Ziffer VI verweist auf die Dauer der sechswöchigen Dienstpflicht. Der zangenähnliche Gegenstand in den Händen des Königs konnte bislang nicht gedeutet werden.

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